Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ist mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags zum 1.12.2009 in "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" umbenannt worden und hat eine neue Artikelabfolge erhalten. Sie sehen hier die bis zum 30.11.2009 geltende Fassung.

EG-Vertrag

   5. Teil - Die Organe der Gemeinschaft (Art. 189 - 280)   
   Titel II - Finanzvorschriften (Art. 268 - 280)   
Artikel 269
(ex-Art. 201)

Der Haushalt wird unbeschadet der sonstigen Einnahmen vollständig aus Eigenmitteln finanziert.

Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig die Bestimmungen über das System der Eigenmittel der Gemeinschaft fest und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

Rechtsprechung zu Art. 269 EG

12 Entscheidungen zu Art. 269 EG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu Art. 269 EG

Querverweise

Auf Art. 269 EG verweisen folgende Vorschriften:
    EG
      Die Organe der Gemeinschaft
        Finanzvorschriften
          Art. 270 (ex-Art. 201a)

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