EG-Vertrag
| 5. Teil - Die Organe der Gemeinschaft (Art. 189 - 280) |
| Titel II - Finanzvorschriften (Art. 268 - 280) |
Alte Fassung
Damit die Haushaltsdisziplin gewährleistet wird, unterbreitet die Kommission keine Vorschläge für Rechtsakte der Gemeinschaft, ändert nicht ihre Vorschläge und erläßt keine Durchführungsmaßnahme, die erhebliche Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben könnte, ohne die Gewähr zu bieten, daß der betreffende Vorschlag bzw. die betreffende Maßnahme im Rahmen der Eigenmittel der Gemeinschaft finanziert werden kann, die sich aufgrund der vom Rat nach Artikel 269 festgelegten Bestimmungen ergeben.
Rechtsprechung zu Art. 270 EG
2 Entscheidungen zu Art. 270 EG in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2003 - C-239/01
Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 30.09.2003 - C-239/01
Landwirtschaft - EAGFL - Teilnichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 690/2001 - ...
- EuGH, 30.09.2003 - C-239/01
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