Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ist mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags zum 1.12.2009 in "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" umbenannt worden und hat eine neue Artikelabfolge erhalten. Sie sehen hier die bis zum 30.11.2009 geltende Fassung.

EG-Vertrag

   5. Teil - Die Organe der Gemeinschaft (Art. 189 - 280)   
   Titel II - Finanzvorschriften (Art. 268 - 280)   
Gliederung
Alte Fassung
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Textdarstellung

  

Art. 275
(ex-Art. 205a)

Die Kommission legt dem Rat und dem Europäischen Parlament jährlich die Rechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres für die Rechnungsvorgänge des Haushaltsplans vor. Sie übermittelt ihnen ferner eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden der Gemeinschaft.

Rechtsprechung zu Art. 275 EG

2 Entscheidungen zu Art. 275 EG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 275 EG verweisen folgende Vorschriften:

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