Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ist mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags zum 1.12.2009 in "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" umbenannt worden und hat eine neue Artikelabfolge erhalten. Sie sehen hier die bis zum 30.11.2009 geltende Fassung.

EG-Vertrag

   5. Teil - Die Organe der Gemeinschaft (Art. 189 - 280)   
   Titel II - Finanzvorschriften (Art. 268 - 280)   
Gliederung
Alte Fassung
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Textdarstellung

  

Art. 279

(1) Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und Stellungnahme des Rechnungshofs Folgendes fest:

a) die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung im Einzelnen geregelt werden;
b) die Vorschriften über die Verantwortung der Finanzkontrolleure, der anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen.

Ab 1. Januar 2007 beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und Stellungnahme des Rechnungshofs.

(2) Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und Stellungnahme des Rechnungshofs die Einzelheiten und das Verfahren fest, nach denen die Haushaltseinnahmen, die in der Regelung über die Eigenmittel der Gemeinschaften vorgesehen sind, der Kommission zur Verfügung gestellt werden, sowie die Maßnahmen, die zu treffen sind, um gegebenenfalls die erforderlichen Kassenmittel bereitzustellen.

Vorschrift neugefaßt durch das Vertrag von Nizza vom 26.02.2001 (ABl. EG C 80/1), in Kraft getreten am 01.02.2003.

Rechtsprechung zu Art. 279 EG

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Querverweise

Auf Art. 279 EG verweisen folgende Vorschriften:

    EG-Vertrag (EG) 
      Die Organe der Gemeinschaft
        Finanzvorschriften
          Art. 271 (ex-Art. 202)
          Art. 273 (ex-Art. 204)
          Art. 274 (ex-Art. 205)
          Art. 277 (ex-Art. 207)
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