EG-Vertrag
6. Teil - Allgemeine und Schlußbestimmungen (Art. 281 - 312) |
Die Mitglieder der Organe der Gemeinschaft, die Mitglieder der Ausschüsse sowie die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente.
Rechtsprechung zu Art. 287 EG
53 Entscheidungen zu Art. 287 EG in unserer Datenbank:
- EuG, 12.10.2007 - T-474/04
DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG FÜR NICHTIG, MIT DER DIE VERTRAULICHE ...
- Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2012 - C-103/11
Generalanwalt Cruz Villalón schlägt dem Gerichtshof vor, das Urteil des Gerichts ...
Zum selben Verfahren:
- EuG, 16.12.2010 - T-19/07
Das Gericht verurteilt die Kommission, Systran Schadensersatz in Höhe von 12 001 ...
- EuG, 16.12.2010 - T-19/07
- EuGöD, 20.01.2011 - F-132/07
Strack / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Art. 17, 17a und 19 des ...
- EuGH, 28.06.2012 - C-404/10
Kommission / Éditions Odile Jacob - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der ...
Zum selben Verfahren:
- EuG, 09.06.2010 - T-237/05
Éditions Odile Jacob / Kommission - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung ...
- EuG, 09.06.2010 - T-237/05
- Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2002 - C-11/00
Kommission / EZB
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 10.07.2003 - C-11/00
DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE BESCHLÜSSE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK (EZB) UND DER ...
- EuGH, 10.07.2003 - C-11/00
- EuG, 24.05.2011 - T-109/05
NLG / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - ...
- EuGH, 04.09.2014 - C-533/12
Der Gerichtshof bestätigt die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung, mit ...