EG-Vertrag

   6. Teil - Allgemeine und Schlußbestimmungen (Art. 281 - 312)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 288
(ex-Art. 215)

Die vertragliche Haftung der Gemeinschaft bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Gemeinschaft den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

Absatz 2 gilt in gleicher Weise für den durch die EZB oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden.

Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Gemeinschaft bestimmt sich nach den Vorschriften ihres Statuts oder der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.

Rechtsprechung zu Art. 288 EG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Brasserie de Pêcheur II, 24.10.96 (BGHZ 134, 30) 
    Legislatives Unrecht, § 839 BGB, enteignungsgleicher Eingriff;
    Art. 288 EG, Art. 249 III EG, gemeinschaftsrechtliche Staatshaftung bei Nichtumsetzung einer Richtlinie

Literatur im Internet zu Art. 288 EG

Querverweise

Auf Art. 288 EG verweisen folgende Vorschriften:
    EG
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Die Wirtschafts- und Währungspolitik
          Übergangsbestimmungen
            Art. 117 (ex-Art. 109f)
     
      Die Organe der Gemeinschaft
        Vorschriften über die Organe
          Die Organe
            Der Gerichtshof
              Art. 233 (ex-Art. 176)
              Art. 235 (ex-Art. 178)

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