EG-Vertrag
| 6. Teil - Allgemeine und Schlußbestimmungen (Art. 281 - 312) |
Die vertragliche Haftung der Gemeinschaft bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.
Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Gemeinschaft den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
Absatz 2 gilt in gleicher Weise für den durch die EZB oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden.
Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Gemeinschaft bestimmt sich nach den Vorschriften ihres Statuts oder der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.
Rechtsprechung zu Art. 288 EG
Rechtsprechungsübersichten:
- 105 Entscheidungen zu Art. 288 EG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Brasserie de Pêcheur II, 24.10.96 (BGHZ 134, 30)
Legislatives Unrecht, § 839 BGB, enteignungsgleicher Eingriff;
Art. 288 EG, Art. 249 III EG, gemeinschaftsrechtliche Staatshaftung bei Nichtumsetzung einer Richtlinie
Literatur im Internet zu Art. 288 EG
- Amtshaftung der Kommission im Fusionskontrollverfahren
von Dr. Marco Hartmann-Rüppel/Peter Philipp Engelhoven (Aufsatz, PDF-Format)
Besprechung von EuG, T-351/03 (Schneider Electric SA)
über law-journal.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
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