EG-Vertrag
| 6. Teil - Allgemeine und Schlußbestimmungen (Art. 281 - 312) |
Die vertragliche Haftung der Gemeinschaft bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.
Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Gemeinschaft den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
Absatz 2 gilt in gleicher Weise für den durch die EZB oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden.
Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Gemeinschaft bestimmt sich nach den Vorschriften ihres Statuts oder der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.
Rechtsprechung zu Art. 288 EG
305 Entscheidungen zu Art. 288 EG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- EuGH, 18.04.2013 - C-103/11
Rechtsmittel - Art. 225 Abs. 1 EG, Art. 235 EG und Art. 288 ...
Zum selben Verfahren:
- EuG, 16.12.2010 - T-19/07
[fremdsprachig]
- EuG, 16.12.2010 - T-19/07
- EuGH, 26.11.2002 - C-275/00
Artikel 235 EG, 240 EG und 288 Absatz 2 EG - Schadensersatzklage - Anordnung der ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 29.07.2010 - C-377/09
Art. 235 EG und Art. 288 Abs. 2 EG - Zuständigkeit des Gerichtshofs ...
- EuGH, 19.04.2007 - C-282/05
Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Art. 85 EG-Vertrag ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2007 - C-282/05
Anfechtung eines Urteils des Gerichts - Außervertragliche Haftung der ...
- Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2007 - C-282/05
- EuGH, 18.03.2010 - C-419/08
Rechtsmittel - Dumping - Verordnung (EG) Nr. 2320/97 zur Einführung von ...
Zum selben Verfahren:
- EuG, 09.07.2008 - T-429/04
[fremdsprachig]
- EuG, 09.07.2008 - T-429/04
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Literatur im Internet zu Art. 288 EG
- Amtshaftung der Kommission im Fusionskontrollverfahren
von Dr. Marco Hartmann-Rüppel/Peter Philipp Engelhoven (Aufsatz, PDF-Format)
Besprechung von EuG, T-351/03 (Schneider Electric SA)
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