Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ist mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags zum 1.12.2009 in "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" umbenannt worden und hat eine neue Artikelabfolge erhalten. Sie sehen hier die bis zum 30.11.2009 geltende Fassung.

EG-Vertrag

   3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a)   
   Titel I - Der freie Warenverkehr (Art. 23 - 31)   
   Kapitel 2 - Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten (Art. 28 - 31)   
Artikel 29
(ex-Art. 34)

Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.

Rechtsprechung zu Art. 29 EG

97 Entscheidungen zu Art. 29 EG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu Art. 29 EG

Querverweise

Auf Art. 29 EG verweisen folgende Vorschriften:
    EG
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Der freie Warenverkehr
          Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten
            Art. 30 (ex-Art. 36)

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