Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ist mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags zum 1.12.2009 in "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" umbenannt worden und hat eine neue Artikelabfolge erhalten. Sie sehen hier die bis zum 30.11.2009 geltende Fassung.

EG-Vertrag

   6. Teil - Allgemeine und Schlußbestimmungen (Art. 281 - 312)   
Alte Fassung

Artikel 292
(ex-Art. 219)

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags nicht anders als hierin vorgesehen zu regeln.

Rechtsprechung zu Art. 292 EG

6 Entscheidungen zu Art. 292 EG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu Art. 292 EG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 292 EG:
    EG
      Die Organe der Gemeinschaft
        Vorschriften über die Organe
          Die Organe
            Der Gerichtshof
              Art. 227 (ex-Art. 170)
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