EG-Vertrag
| 6. Teil - Allgemeine und Schlußbestimmungen (Art. 281 - 312) |
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags stellen die Mitgliedstaaten die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Beteiligung am Kapital von Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 den eigenen Staatsangehörigen gleich.
Rechtsprechung zu Art. 294 EG
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