EG-Vertrag
| 6. Teil - Allgemeine und Schlußbestimmungen (Art. 281 - 312) |
(1) Die Vorschriften dieses Vertrags stehen folgenden Bestimmungen nicht entgegen:
| a) | Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht; | |
| b) | jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahmen ergreifen, die seines Erachtens für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind, soweit sie die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder den Handel damit betreffen; diese Maßnahmen dürfen auf dem Gemeinsamen Markt die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen. |
(2) Der Rat kann die von ihm am 15. April 1958 festgelegte Liste der Waren, auf die Absatz 1 Buchstabe b Anwendung findet, einstimmig auf Vorschlag der Kommission ändern.
Rechtsprechung zu Art. 296 EG
Rechtsprechungsübersichten:
- 18 Entscheidungen zu Art. 296 EG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu Art. 296 EG
Querverweise
Auf Art. 296 EG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Vergabe öffentlicher Aufträge
- Vergabeverfahren
- § 100 (Anwendungsbereich)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Der Bund und die Länder
- Art. 26 II (zu Art. 296 I b))
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