EG-Vertrag

   6. Teil - Allgemeine und Schlußbestimmungen (Art. 281 - 312)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 297
(ex-Art. 224)

Die Mitgliedstaaten setzen sich miteinander ins Benehmen, um durch gemeinsames Vorgehen zu verhindern, daß das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes durch Maßnahmen beeinträchtigt wird, die ein Mitgliedstaat bei einer schwerwiegenden innerstaatlichen Störung der öffentlichen Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der Verpflichtungen trifft, die er im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit übernommen hat.

Rechtsprechung zu Art. 297 EG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 297 EG

Querverweise

Auf Art. 297 EG verweisen folgende Vorschriften:
    EG
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr
          Der Kapital- und Zahlungsverkehr
            Art. 60 (ex-Art. 73g)
     
      Allgemeine und Schlußbestimmungen
        Art. 298 (ex-Art. 225)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 297 EG:

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