EG-Vertrag
| 1. Teil - Grundsätze (Art. 1 - 16) |
(1) Die Tätigkeit der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 umfaßt nach Maßgabe dieses Vertrags und der darin vorgesehenen Zeitfolge:
| a) | das Verbot von Zöllen und mengenmäßigen Beschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren sowie aller sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten; | |
| b) | eine gemeinsame Handelspolitik; | |
| c) | einen Binnenmarkt, der durch die Beseitigung der Hindernisse für den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist; | |
| d) | Maßnahmen hinsichtlich der Einreise und des Personenverkehrs nach Titel IV; | |
| e) | eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet der Landwirtschaft und der Fischerei; | |
| f) | eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet des Verkehrs; | |
| g) | ein System, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt; | |
| h) | die Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, soweit dies für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erforderlich ist; | |
| i) | die Förderung der Koordinierung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verstärkung ihrer Wirksamkeit durch die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie; | |
| j) | eine Sozialpolitik mit einem Europäischen Sozialfonds; | |
| k) | die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts; | |
| l) | eine Politik auf dem Gebiet der Umwelt; | |
| m) | die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Gemeinschaft; | |
| n) | die Förderung der Forschung und technologischen Entwicklung; | |
| o) | die Förderung des Auf- und Ausbaus transeuropäischer Netze; | |
| p) | einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus; | |
| q) | einen Beitrag zu einer qualitativ hochstehenden allgemeinen und beruflichen Bildung sowie zur Entfaltung des Kulturlebens in den Mitgliedstaaten; | |
| r) | eine Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit; | |
| s) | die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, um den Handelsverkehr zu steigern und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung durch gemeinsame Bemühungen zu fördern; | |
| t) | einen Beitrag zur Verbesserung des Verbraucherschutzes; | |
| u) | Maßnahmen in den Bereichen Energie, Katastrophenschutz und Fremdenverkehr. |
(2) Bei allen in diesem Artikel genannten Tätigkeiten wirkt die Gemeinschaft darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.
Rechtsprechung zu Art. 3 EG
352 Entscheidungen zu Art. 3 EG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- EuGH, 17.07.2008 - C-500/06
- OLG Naumburg, 18.08.2011 - 2 Verg 3/11
Vergabe - Wann beginnt das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb?
- EuGH, 10.05.2012 - C-357/10
Art. 3 EG, 10 EG, 43 EG, 49 EG und 81 EG - ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2011 - C-357/10
Vergabe - 10 Mio. Euro Mindestgeschäftskapital ist unzulässiges Vergabekriterium
- Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2011 - C-357/10
- EuGH, 23.02.2006 - C-346/03
Staatliche Beihilfen - Entscheidung 97/612/EG - Zinsverbilligung von Darlehen ...
- EuG, 02.03.2010 - T-16/04
Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit ...
- EuGH, 03.06.2010 - C-484/08
Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge - Vertragsklauseln, die den ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2009 - C-484/08
Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in ...
- Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2009 - C-484/08
- EuGH, 15.03.2007 - C-95/04
Rechtsmittel - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Fluggesellschaft - ...
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Literatur im Internet zu Art. 3 EG
- Die ausschließlichen Kompetenzen der Europäischen Gemeinschaft nach dem EGV von Dr. Frank Buchhold (Magisterarbeit)
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- EG
- Grundsätze
- Art. 13 (ex-Art. 6a) (zu Art. 3 II)
- Die Politiken der Gemeinschaft
- Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend
- Sozialvorschriften
- Art. 141 (ex-Art. 119) (zu Art. 3 II)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Grundrechte
- Art. 3 (zu Art. 3 II)