EG-Vertrag
| 3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a) |
| Titel I - Der freie Warenverkehr (Art. 23 - 31) |
| Kapitel 2 - Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten (Art. 28 - 31) |
Die Bestimmungen der Artikel 28 und 29 stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.
Rechtsprechung zu Art. 30 EG
Rechtsprechungsübersichten:
- 186 Entscheidungen zu Art. 30 EG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu Art. 30 EG
- Die Konkretisierung rechtlicher Anforderungen durch technische Regeln
von RA Dr. Thomas Fuchs (Aufsatz, PDF-Format)
Im Arbeitsschutz- und Betriebssicherheitsrecht sind bestimmte rechtliche Anforderungen vorgesehen, die von dem Ausschuss für Betriebssicherheit durch von ihm ermittelte technische Regeln konkretisiert werden. In diesem Aufsatz wird untersucht, ob der Ausschuss dabei an die Vorgaben des EG-Informationsverfahrens nach der Richtlinie 98/34/EG und des freien Warenverkehrs nach Art. 28 EGV gebunden ist.
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