EG-Vertrag

   6. Teil - Allgemeine und Schlußbestimmungen (Art. 281 - 312)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 301
(ex-Art. 228a)

Ist in gemeinsamen Standpunkten oder gemeinsamen Aktionen, die nach den Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik angenommen worden sind, ein Tätigwerden der Gemeinschaft vorgesehen, um die Wirtschaftsbeziehungen zu einem oder mehreren dritten Ländern auszusetzen, einzuschränken oder vollständig einzustellen, so trifft der Rat die erforderlichen Sofortmaßnahmen; der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit.

Rechtsprechung zu Art. 301 EG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 301 EG

Querverweise

Auf Art. 301 EG verweisen folgende Vorschriften:
    EG
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr
          Der Kapital- und Zahlungsverkehr
            Art. 60 (ex-Art. 73g)

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