EG-Vertrag

   6. Teil - Allgemeine und Schlußbestimmungen (Art. 281 - 312)   
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(ex-Art. 229)

Die Kommission unterhält alle zweckdienlichen Beziehungen zu den Organen der Vereinten Nationen und ihrer Fachorganisationen.

Sie unterhält ferner, soweit zweckdienlich, Beziehungen zu allen internationalen Organisationen.

Literatur im Internet zu Art. 302 EG

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