EG-Vertrag
| 6. Teil - Allgemeine und Schlußbestimmungen (Art. 281 - 312) |
Alte Fassung
Dieser Vertrag steht dem Bestehen und der Durchführung der regionalen Zusammenschlüsse zwischen Belgien und Luxemburg sowie zwischen Belgien, Luxemburg und den Niederlanden nicht entgegen, soweit die Ziele dieser Zusammenschlüsse durch Anwendung dieses Vertrags nicht erreicht sind.
Rechtsprechung zu Art. 306 EG
2 Entscheidungen zu Art. 306 EG in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2000 - C-74/99
Zweck dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und ...
- Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2000 - C-376/98
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