Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ist mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags zum 1.12.2009 in "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" umbenannt worden und hat eine neue Artikelabfolge erhalten. Sie sehen hier die bis zum 30.11.2009 geltende Fassung.

EG-Vertrag

   6. Teil - Allgemeine und Schlußbestimmungen (Art. 281 - 312)   
Alte Fassung

Artikel 310
(ex-Art. 238)

Die Gemeinschaft kann mit einem oder mehreren Staaten oder einer oder mehreren internationalen Organisationen Abkommen schließen, die eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren herstellen.

Rechtsprechung zu Art. 310 EG

31 Entscheidungen zu Art. 310 EG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu Art. 310 EG

Querverweise

Auf Art. 310 EG verweisen folgende Vorschriften:
    EG
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Drittländern
     
      Allgemeine und Schlußbestimmungen
        Art. 300 (ex-Art. 228)
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