EG-Vertrag

   6. Teil - Allgemeine und Schlußbestimmungen (Art. 281 - 312)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 310
(ex-Art. 238)

Die Gemeinschaft kann mit einem oder mehreren Staaten oder einer oder mehreren internationalen Organisationen Abkommen schließen, die eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren herstellen.

Rechtsprechung zu Art. 310 EG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 310 EG

Querverweise

Auf Art. 310 EG verweisen folgende Vorschriften:
    EG
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Drittländern
     
      Allgemeine und Schlußbestimmungen
        Art. 300 (ex-Art. 228)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu Art. 310 EG und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht