EG-Vertrag
| Schlußbestimmungen (Art. 313 - 314) |
Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; er wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.
Nach den Beitrittsverträgen ist der Wortlaut dieses Vertrags auch in bulgarischer, dänischer, englischer, estnischer, finnischer, griechischer, irischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache verbindlich.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt.
Geschehen zu Rom am fünfundzwanzigsten März neunzehnhundertsiebenundfünfzig.
Rechtsprechung zu Art. 314 EG
6 Entscheidungen zu Art. 314 EG in unserer Datenbank:
- EuG, 20.11.2008 - T-185/05
Sprachenregelung - Anwendungsmodalitäten bei der Einstellung in den öffentlichen ...
- Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2007 - C-161/06
Art. 2 und Art. 58 der Beitrittsakte - Wirksamkeit von Bestimmungen, die in der ...
- Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2004 - C-227/01
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2003 - C-361/01
Christina Kik gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster ...
- EuGH, 09.09.2003 - C-361/01
Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Artikel 115 - Sprachenregelung des ...
- EuG, 12.07.2001 - T-120/99
Artikel 115 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Sprachenregelung des ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
22.09.2012
Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH
23.09.2012
28.09.2012
Weitere Stellenangebote