EG-Vertrag
| 3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a) |
| Titel II - Die Landwirtschaft (Art. 32 - 38) |
Um die Ziele des Artikels 33 zu erreichen, können im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik folgende Maßnahmen vorgesehen werden:
| a) | eine wirksame Koordinierung der Bestrebungen auf dem Gebiet der Berufsausbildung, der Forschung und der Verbreitung landwirtschaftlicher Fachkenntnisse; hierbei können Vorhaben oder Einrichtungen gemeinsam finanziert werden; | |
| b) | gemeinsame Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs bestimmter Erzeugnisse. |
Rechtsprechung zu Art. 35 EG
Rechtsprechungsübersichten:
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