EG-Vertrag

   3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a)   
   Titel II - Die Landwirtschaft (Art. 32 - 38)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 35
(ex-Art. 41)

Um die Ziele des Artikels 33 zu erreichen, können im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik folgende Maßnahmen vorgesehen werden:

a) eine wirksame Koordinierung der Bestrebungen auf dem Gebiet der Berufsausbildung, der Forschung und der Verbreitung landwirtschaftlicher Fachkenntnisse; hierbei können Vorhaben oder Einrichtungen gemeinsam finanziert werden;
b) gemeinsame Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs bestimmter Erzeugnisse.

Rechtsprechung zu Art. 35 EG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 35 EG

Querverweise

Auf Art. 35 EG verweisen folgende Vorschriften:
    EG
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Die Landwirtschaft
          Art. 32 (ex-Art. 38)

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