Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ist mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags zum 1.12.2009 in "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" umbenannt worden und hat eine neue Artikelabfolge erhalten. Sie sehen hier die bis zum 30.11.2009 geltende Fassung.

EG-Vertrag

   3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a)   
   Titel II - Die Landwirtschaft (Art. 32 - 38)   
Artikel 36
(ex-Art. 42)

Das Kapitel über die Wettbewerbsregeln findet auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur insoweit Anwendung, als der Rat dies unter Berücksichtigung der Ziele des Artikels 33 im Rahmen des Artikels 37 Absätze 2 und 3 und gemäß dem dort vorgesehenen Verfahren bestimmt.

Der Rat kann insbesondere genehmigen, daß Beihilfen gewährt werden

a) zum Schutz von Betrieben, die durch strukturelle oder naturgegebene Bedingungen benachteiligt sind, oder
b) im Rahmen wirtschaftlicher Entwicklungsprogramme.

Rechtsprechung zu Art. 36 EG

45 Entscheidungen zu Art. 36 EG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu Art. 36 EG

Querverweise

Auf Art. 36 EG verweisen folgende Vorschriften:
    EG
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Die Landwirtschaft
          Art. 32 (ex-Art. 38)

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