EG-Vertrag

   3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a)   
   Titel II - Die Landwirtschaft (Art. 32 - 38)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 38
(ex-Art. 46)

Besteht in einem Mitgliedstaat für ein Erzeugnis eine innerstaatliche Marktordnung oder Regelung gleicher Wirkung und wird dadurch eine gleichartige Erzeugung in einem anderen Mitgliedstaat in ihrer Wettbewerbslage beeinträchtigt, so erheben die Mitgliedstaaten bei der Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses aus dem Mitgliedstaat, in dem die genannte Marktordnung oder Regelung besteht, eine Ausgleichsabgabe, es sei denn, daß dieser Mitgliedstaat eine Ausgleichsabgabe bei der Ausfuhr erhebt.

Die Kommission setzt diese Abgaben in der zur Wiederherstellung des Gleichgewichts erforderlichen Höhe fest; sie kann auch andere Maßnahmen genehmigen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt.

Rechtsprechung zu Art. 38 EG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 38 EG

Querverweise

Auf Art. 38 EG verweisen folgende Vorschriften:
    EG
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Die Landwirtschaft
          Art. 32 (ex-Art. 38)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 38 EG:
    EG
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Der freie Warenverkehr
          Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten
            Art. 28 ff (ex-Art. 30)

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