EG-Vertrag
3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a) |
Titel II - Die Landwirtschaft (Art. 32 - 38) |
Besteht in einem Mitgliedstaat für ein Erzeugnis eine innerstaatliche Marktordnung oder Regelung gleicher Wirkung und wird dadurch eine gleichartige Erzeugung in einem anderen Mitgliedstaat in ihrer Wettbewerbslage beeinträchtigt, so erheben die Mitgliedstaaten bei der Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses aus dem Mitgliedstaat, in dem die genannte Marktordnung oder Regelung besteht, eine Ausgleichsabgabe, es sei denn, daß dieser Mitgliedstaat eine Ausgleichsabgabe bei der Ausfuhr erhebt.
Die Kommission setzt diese Abgaben in der zur Wiederherstellung des Gleichgewichts erforderlichen Höhe fest; sie kann auch andere Maßnahmen genehmigen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt.
Rechtsprechung zu Art. 38 EG
14 Entscheidungen zu Art. 38 EG in unserer Datenbank:
- VG Köln, 25.11.2009 - 13 K 4772/06
- VG Köln, 24.01.2013 - 16 K 3159/10
- BGH, 12.06.1986 - IX ZB 95/85
Vollstreckung eines nicht rechtskräftigen ausländischen Urteils
- EuGH, 09.09.2003 - C-137/00
'Milk Marque und National Farmers'' Union'
- BSG, 24.04.2003 - B 10 EG 4/01 R
Bundeserziehungsgeld - Erziehungsgeld - Ausländer - Staatsangehörigkeit - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 25.11.1999 - C-37/98
Savas
- EuGH, 09.07.2009 - C-319/07
3F / Kommission - Rechtsmittel - Maßnahmen zur Steuerermäßigung, die für Seeleute ...
- OLG Stuttgart, 11.09.2014 - 2 U 46/14
Autofelgen - Gemeinschaftsgeschmacksmusterverletzung: Kraftfahrzeugfelgen als ...
- BGH, 01.06.2017 - IX ZB 74/16
Begehren der Vollstreckbarerklärung eines in der ehemaligen jugoslawischen ...
- BSG, 21.02.2013 - B 10 EG 20/12 R
Bayerisches Landeserziehungsgeld - polnischer Staatsangehöriger - Nichtigkeit des ...
Querverweise
Auf Art. 38 EG verweisen folgende Vorschriften:
- EG-Vertrag (EG)
- Die Politiken der Gemeinschaft
- Die Landwirtschaft
- Art. 32 (ex-Art. 38)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 38 EG:
- EG-Vertrag (EG)
- Die Politiken der Gemeinschaft
- Der freie Warenverkehr
- Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten
- Art. 28 ff. (ex-Art. 30)