EG-Vertrag
| 3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a) |
| Titel III - Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr (Art. 39 - 60) |
| Kapitel 1 - Die Arbeitskräfte (Art. 39 - 42) |
(1) Innerhalb der Gemeinschaft ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.
(2) Sie umfaßt die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.
(3) Sie gibt - vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen - den Arbeitnehmern das Recht,
| a) | sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben; | |
| b) | sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen; | |
| c) | sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben; | |
| d) | nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission in Durchführungsverordnungen festlegt. |
(4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung.
Rechtsprechung zu Art. 39 EG
Rechtsprechungsübersichten:
- 246 Entscheidungen zu Art. 39 EG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerwG, Straftäter mit jugoslawischer und griechischer Staatsangehörigkeit, 7.12.99 (BVerwGE 110, 140)
§ 45 AuslG, Ausweisung trotz mangelnder Kenntnisse der Sprache des Ziellandes: § 46 Nr. 2 AuslG, § 12 AufenthG/EWG, Art. 39, 46 EG, Abwägung nach § 45 II AuslG;
§ 8 II 3 AuslG verdrängt (als Spezialregelung) § 49 LVwVfG, nicht jedoch § 48 LVwVfG;
(Neu-)Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: § 12 AufenthG/EWG, Nichtberücksichtigung von getilgten Straftaten gem. § 51 BZRG, Nichtberücksichtigung von Strafverfahren, die gem. § 153 StPO eingestellt worden sind;
Sperrwirkung des § 8 II 2 AuslG gilt auch für das AufenthG/EWG (§ 15 AufenthG/EWG), Unanwendbarkeit des § 8 II 4 AuslG wegen Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrecht (Art. 10 EG): keine Pflicht des EG-Ausländers, vor Erteilung einer EG-Aufenthaltserlaubnis auszureisen;
§ 40 VwVfG, § 114 VwGO, zur Zulässigkeit einer "Doppelbegründung" einer Ermessensentscheidung, wenn die Behörde sich nicht festlegen will, ob es sich um eine Regelausweisung (§ 47 II AuslG) handelt;
Abgrenzung zwischen im Revisionsverfahren unzulässiger Klageänderung (§ 142 I VwGO, vgl. auch § 168 S. 1 SGG, § 123 I FGO) und zulässiger Klageerweiterung (§ 173 VwGO iVm § 264 ZPO, vgl. auch § 99 III SGG)
- BVerwG, gradum nempe Magistralem [BVerwG], 12.11.97 (NVwZ 1998, 520)
§ 55b UG, Art. 48, 52 EGV aF (Art. 39, 43 EG), Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Anwendungsvorang, gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung (vgl. Art. 10 EG), "sinnvolle Restregelung"
Literatur im Internet zu Art. 39 EG
Querverweise
Auf Art. 39 EG verweisen folgende Vorschriften:
- EG
- Die Politiken der Gemeinschaft
- Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr
- Die Arbeitskräfte
- Art. 40 (ex-Art. 49)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Der Bund und die Länder
- Art. 33 IV, V (zu Art. 39 IV)
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