EG-Vertrag

   3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a)   
   Titel III - Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr (Art. 39 - 60)   
   Kapitel 1 - Die Arbeitskräfte (Art. 39 - 42)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 41
(ex-Art. 50)

Die Mitgliedstaaten fördern den Austausch junger Arbeitskräfte im Rahmen eines gemeinsamen Programms.

Rechtsprechung zu Art. 41 EG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 41 EG

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