EG-Vertrag

   3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a)   
   Titel III - Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr (Art. 39 - 60)   
   Kapitel 2 - Das Niederlassungsrecht (Art. 43 - 48)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 43
(ex-Art. 52)

Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Das gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind.

Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfaßt die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.

Rechtsprechung zu Art. 43 EG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • OLG Hamm, Eintragung der Sitzverlegung nach England, 1.2.01 (NJW 2001, 2183)
    § 60 GmbHG, Art. 43, 48 EG, Sitzverlegung einer GmbH aus Deutschland führt - auch unter Berücksichtigung der Centros-Entscheidung des EuGH - nach deutschem Internationalen Privatrecht (Art. 3 ff EGBGB) zum Verlust der Rechtsfähigkeit ("Sitztheorie")

  • BGH, Sitzverlegung der niederländischen BV nach Deutschland, 30.3.00 (DB 2000, 1114) 
    § 50 I ZPO, Art. 3 ff EGBGB, deutsches internationales Gesellschaftsrecht (vgl. Art. 37 Nr. 2 EGBGB und § 23 BGB), Vorlage an den EuGH zur Frage der Vereinbarkeit der "Sitztheorie" mit der Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften (Art. 43, 48 EG) (Hinweis: mit Urteil vom 5.11.02 - "Überseering" - hat der EuGH in der Sache die Unvereinbarkeit festgestellt, vgl. hierzu auch Art. 293 EG)

  • OGH Österreich, britische "Briefkastenfirma" mit Geschäftstätigkeit in Österreich, 15.7.99 (ZfRV 41, 36) 
    § 10 öIPRG, österreichisches internationales Gesellschaftsrecht (vgl. für Deutschland: Art. 3 ff, 37 Nr. 2 EGBGB), Unvereinbarkeit der "Sitztheorie" mit der Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften (Art. 43, 48 EG), hier: Eintragung einer Zweigniederlassung in Österreich, obwohl dort auch faktisch die Unternehmensleitung ist;
    Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts (Art. 10 EG)

  • BVerwG, gradum nempe Magistralem [BVerwG], 12.11.97 (NVwZ 1998, 520)
    § 55b UG, Art. 48, 52 EGV aF (Art. 39, 43 EG), Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Anwendungsvorang, gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung (vgl. Art. 10 EG), "sinnvolle Restregelung"

Literatur im Internet zu Art. 43 EG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 43 EG:
    EG
      Die Unionsbürgerschaft
        Art. 18 (zu Art. 43 ff)
     
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr
          Der Kapital- und Zahlungsverkehr
            Art. 56 ff (ex-Art. 73b) (zu Art. 43 II)

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