EG-Vertrag

   3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a)   
   Titel III - Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr (Art. 39 - 60)   
   Kapitel 3 - Dienstleistungen (Art. 49 - 55)   
Artikel 49
(ex-Art. 59)

Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten.

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließen, daß dieses Kapitel auch auf Erbringer von Dienstleistungen Anwendung findet, welche die Staatsangehörigkeit eines dritten Landes besitzen und innerhalb der Gemeinschaft ansässig sind.

Rechtsprechung zu Art. 49 EG

Rechtsprechungsübersichten:

Querverweise

Auf Art. 49 EG verweisen folgende Vorschriften:
    EG
      Grundsätze
        Art. 14 (ex-Art. 7a)
     
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr
          Dienstleistungen
            Art. 54 (ex-Art. 65)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 49 EG:
    EG
      Die Unionsbürgerschaft
        Art. 18 (zu Art. 49 ff)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu Art. 49 EG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Auswahl bereits beantworteter Fragen (1)

Eigene Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht