EG-Vertrag
1. Teil - Grundsätze (Art. 1 - 16) |
Die Gemeinschaft wird innerhalb der Grenzen der ihr in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse und gesetzten Ziele tätig.
In den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, wird die Gemeinschaft nach dem Subsidiaritätsprinzip nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können.
Die Maßnahmen der Gemeinschaft gehen nicht über das für die Erreichung der Ziele dieses Vertrags erforderliche Maß hinaus.
Rechtsprechung zu Art. 5 EG
361 Entscheidungen zu Art. 5 EG in unserer Datenbank:
- LG Stuttgart, 09.05.2019 - 23 O 220/18
Gebrauchtwagenkauf: Deliktische Haftung des Kfz-Herstellers im Rahmen des sog. ...
- OLG Naumburg, 01.09.2023 - 7 U 2/23
- LG Stuttgart, 17.01.2019 - 23 O 178/18
Gebrauchtwagenkauf: Deliktische Haftung des Kfz-Herstellers bei einem nicht vom ...
- LG Stuttgart, 17.01.2019 - 23 O 172/18
Gebrauchtwagenkauf: Deliktische Haftung des Kfz-Herstellers bei einem nicht vom ...
- AG Frankfurt/Main, 03.02.2010 - 29 C 2088/09
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / "Außergewöhnlicher Umstand" / Technisches Problem ...
- OLG Karlsruhe, 22.08.2023 - 8 U 271/21
Haftung eines Pkw-Herstellers für ein Dieselfahrzeug mit Thermofenster; ...
- LG Stuttgart, 17.01.2019 - 23 O 180/18
Gebrauchtwagenkauf: Deliktische Haftung des Kfz-Herstellers bei einem nicht vom ...
- LSG Baden-Württemberg, 23.11.2022 - L 5 KR 3726/19
Krankenversicherung der Rentner - Auffangpflichtversicherung - Bezieher einer ...
- OLG Düsseldorf, 18.03.2021 - 6 U 29/20
Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Audi A6 Avant quattro mit ...
- Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2009 - C-34/08
Azienda Agricola Disarò Antonio u.a. - Milch und Milchprodukte - Zusatzabgabe auf ...
Querverweise
Auf Art. 5 EG verweisen folgende Vorschriften:
- EG-Vertrag (EG)
- Grundsätze
- Art. 10 (ex-Art. 5)