EG-Vertrag
| 1. Teil - Grundsätze (Art. 1 - 16) |
Die Gemeinschaft wird innerhalb der Grenzen der ihr in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse und gesetzten Ziele tätig.
In den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, wird die Gemeinschaft nach dem Subsidiaritätsprinzip nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können.
Die Maßnahmen der Gemeinschaft gehen nicht über das für die Erreichung der Ziele dieses Vertrags erforderliche Maß hinaus.
Rechtsprechung zu Art. 5 EG
199 Entscheidungen zu Art. 5 EG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- EuG, 02.03.2010 - T-16/04
Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit ...
- Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2009 - C-34/08
Milch und Milchprodukte - Zusatzabgabe auf Milch - Verordnung Nr. 1788/2003 - ...
- BFH, 09.05.2007 - XI R 56/05
EuGH-Vorlage: Abzugsverbot für Auslandsspenden gemeinschaftsrechtswidrig?
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 27.01.2009 - C-318/07
Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Abzugsfähigkeit von Spenden an als ...
- Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2008 - C-318/07
Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Abzugsfähigkeit von Sachspenden an ...
- EuGH, 27.01.2009 - C-318/07
- EuGH, 01.10.2009 - C-370/07
Nichtigkeitsklage - Festlegung von Standpunkten, die im Namen der Gemeinschaft in ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2009 - C-370/07
Beschluss - Entscheidung sui generis - Festlegung von Standpunkten, die im Namen ...
- Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2009 - C-370/07
- EuG, 12.07.2006 - T-253/02
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Personen ...
- BAG, 17.11.2010 - 7 AZR 443/09
Befristungskontrolle - Unionsrecht
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Literatur im Internet zu Art. 5 EG
- Die ausschließlichen Kompetenzen der Europäischen Gemeinschaft nach dem EGV von Dr. Frank Buchhold (Magisterarbeit)
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