EG-Vertrag
| 3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a) |
| Titel III - Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr (Art. 39 - 60) |
| Kapitel 3 - Dienstleistungen (Art. 49 - 55) |
Dienstleistungen im Sinne dieses Vertrags sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.
Als Dienstleistungen gelten insbesondere:
| a) | gewerbliche Tätigkeiten, | |
| b) | kaufmännische Tätigkeiten, | |
| c) | handwerkliche Tätigkeiten, | |
| d) | freiberufliche Tätigkeiten. |
Unbeschadet des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Staat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Staat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt.
Rechtsprechung zu Art. 50 EG
Rechtsprechungsübersichten:
- 109 Entscheidungen zu Art. 50 EG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu Art. 50 EG bei ibr-online
Literatur im Internet zu Art. 50 EG
Querverweise
Auf Art. 50 EG verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
- Voraussetzungen und Formen der Teilnahme von Ärzten und Zahnärzten an der Versorgung
- § 98 (Zulassungsverordnungen)
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