EG-Vertrag
| 3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a) |
| Titel III - Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr (Art. 39 - 60) |
| Kapitel 4 - Der Kapital- und Zahlungsverkehr (Art. 56 - 60) |
(1) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.
(2) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.
Rechtsprechung zu Art. 56 EG
Rechtsprechungsübersichten:
- 100 Entscheidungen zu Art. 56 EG im Volltext bei
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Literatur im Internet zu Art. 56 EG
- Staatliche Einlasskontrolle bei Staatsfonds und anderen ausländischen Investoren im Gefüge von Kapitalmarktregulierung, nationalem und internationalem Wirtschaftsrecht von Dr. Kaspar Krolop (Aufsatz)
Anmerkungen zum Referentenentwurf eines 13. Gesetzes zur Änderungen des Außenwirtschaftgesetzes
über www.humboldt-forum-recht.de - Art. 56 EG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf Art. 56 EG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu Art. 56 EG:
- EG
- Die Politiken der Gemeinschaft
- Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr
- Das Niederlassungsrecht
- Art. 43 II (ex-Art. 52) (zu Art. 56 ff)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 86 S. 3
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