EG-Vertrag

   3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a)   
   Titel III - Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr (Art. 39 - 60)   
   Kapitel 4 - Der Kapital- und Zahlungsverkehr (Art. 56 - 60)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 59
(ex-Art. 73f)

Falls Kapitalbewegungen nach oder aus dritten Ländern unter außergewöhnlichen Umständen das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion schwerwiegend stören oder zu stören drohen, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der EZB gegenüber dritten Ländern Schutzmaßnahmen mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten treffen, wenn diese unbedingt erforderlich sind.

Rechtsprechung zu Art. 59 EG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 59 EG

Querverweise

Auf Art. 59 EG verweisen folgende Vorschriften:
    EG
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Die Wirtschafts- und Währungspolitik
          Institutionelle Bestimmungen
            Art. 114 (ex-Art. 109c)

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