EG-Vertrag
| 3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a) |
| Titel III - Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr (Art. 39 - 60) |
| Kapitel 4 - Der Kapital- und Zahlungsverkehr (Art. 56 - 60) |
Falls Kapitalbewegungen nach oder aus dritten Ländern unter außergewöhnlichen Umständen das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion schwerwiegend stören oder zu stören drohen, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der EZB gegenüber dritten Ländern Schutzmaßnahmen mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten treffen, wenn diese unbedingt erforderlich sind.
Rechtsprechung zu Art. 59 EG
Rechtsprechungsübersichten:
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geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu Art. 59 EG im Volltext bei

Literatur im Internet zu Art. 59 EG
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