Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ist mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags zum 1.12.2009 in "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" umbenannt worden und hat eine neue Artikelabfolge erhalten. Sie sehen hier die bis zum 30.11.2009 geltende Fassung.

EG-Vertrag

   1. Teil - Grundsätze (Art. 1 - 16)   
Artikel 6
(ex-Art. 3c)

Die Erfordernisse des Umweltschutzes müssen bei der Festlegung und Durchführung der in Artikel 3 genannten Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden.

Rechtsprechung zu Art. 6 EG

100 Entscheidungen zu Art. 6 EG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu Art. 6 EG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 6 EG:
    EG
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften
          Angleichung der Rechtsvorschriften
            Art. 95 III (ex-Art. 100a)
        Umwelt
          Art. 174 (ex-Art. 130r)

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