EG-Vertrag

   3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a)   
   Titel IV - Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr (Art. 61 - 69)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 65
(ex-Art. 73m)

Die Maßnahmen im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen, die, soweit sie für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich sind, nach Artikel 67 zu treffen sind, schließen ein:

a) Verbesserung und Vereinfachung

- des Systems für die grenzüberschreitende Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke;

- der Zusammenarbeit bei der Erhebung von Beweismitteln;

- der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;

    b) Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen und Vorschriften zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten;
    c) Beseitigung der Hindernisse für eine reibungslose Abwicklung von Zivilverfahren, erforderlichenfalls durch Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften.

    Literatur im Internet zu Art. 65 EG

    Querverweise

    Auf Art. 65 EG verweisen folgende Vorschriften:
      EG
        Die Politiken der Gemeinschaft
          Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr
            Art. 61 (ex-Art. 73i)
            Art. 67 (ex-Art. 73o)
    Redaktionelle Querverweise zu Art. 65 EG:
      EG
        Die Organe der Gemeinschaft
          Vorschriften über die Organe
            Die Organe
              Der Gerichtshof
                Art. 239 (ex-Art. 182) (zu Art. 65 c))

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