EG-Vertrag

   3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a)   
   Titel IV - Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr (Art. 61 - 69)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 66
(ex-Art. 73n)

Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 67 Maßnahmen, um die Zusammenarbeit zwischen den entsprechenden Dienststellen der Behörden der Mitgliedstaaten in den Bereichen dieses Titels sowie die Zusammenarbeit zwischen diesen Dienststellen und der Kommission zu gewährleisten.

Rechtsprechung zu Art. 66 EG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 66 EG

Querverweise

Auf Art. 66 EG verweisen folgende Vorschriften:
    EG
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr
          Art. 61 (ex-Art. 73i)

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