Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ist mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags zum 1.12.2009 in "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" umbenannt worden und hat eine neue Artikelabfolge erhalten. Sie sehen hier die bis zum 30.11.2009 geltende Fassung.

EG-Vertrag

   1. Teil - Grundsätze (Art. 1 - 16)   
Alte Fassung

Artikel 7
(ex-Art. 4)

(1) Die der Gemeinschaft zugewiesenen Aufgaben werden durch folgende Organe wahrgenommen:

- ein EUROPÄISCHES PARLAMENT,
- einen RAT,
- eine KOMMISSION,
- einen GERICHTSHOF,
- einen RECHNUNGSHOF.

Jedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse.

(2) Der Rat und die Kommission werden von einem Wirtschafts- und Sozialausschuß sowie einem Ausschuß der Regionen mit beratender Aufgabe unterstützt.

Rechtsprechung zu Art. 7 EG

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Literatur im Internet zu Art. 7 EG

Querverweise

Auf Art. 7 EG verweisen folgende Vorschriften:
    EG
      Die Unionsbürgerschaft
        Art. 21 (ex-Art. 8d)
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