EG-Vertrag
| 1. Teil - Grundsätze (Art. 1 - 16) |
(1) Die der Gemeinschaft zugewiesenen Aufgaben werden durch folgende Organe wahrgenommen:
| - | ein EUROPÄISCHES PARLAMENT, | |
| - | einen RAT, | |
| - | eine KOMMISSION, | |
| - | einen GERICHTSHOF, | |
| - | einen RECHNUNGSHOF. |
Jedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse.
(2) Der Rat und die Kommission werden von einem Wirtschafts- und Sozialausschuß sowie einem Ausschuß der Regionen mit beratender Aufgabe unterstützt.
Rechtsprechung zu Art. 7 EG
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