EG-Vertrag

   1. Teil - Grundsätze (Art. 1 - 16)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 7
(ex-Art. 4)

(1) Die der Gemeinschaft zugewiesenen Aufgaben werden durch folgende Organe wahrgenommen:

- ein EUROPÄISCHES PARLAMENT,
- einen RAT,
- eine KOMMISSION,
- einen GERICHTSHOF,
- einen RECHNUNGSHOF.

Jedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse.

(2) Der Rat und die Kommission werden von einem Wirtschafts- und Sozialausschuß sowie einem Ausschuß der Regionen mit beratender Aufgabe unterstützt.

Rechtsprechung zu Art. 7 EG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 7 EG

Querverweise

Auf Art. 7 EG verweisen folgende Vorschriften:
    EG
      Die Unionsbürgerschaft
        Art. 21 (ex-Art. 8d)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu Art. 7 EG und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht