EG-Vertrag
| 1. Teil - Grundsätze (Art. 1 - 16) |
(1) Die der Gemeinschaft zugewiesenen Aufgaben werden durch folgende Organe wahrgenommen:
| - | ein EUROPÄISCHES PARLAMENT, | |
| - | einen RAT, | |
| - | eine KOMMISSION, | |
| - | einen GERICHTSHOF, | |
| - | einen RECHNUNGSHOF. |
Jedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse.
(2) Der Rat und die Kommission werden von einem Wirtschafts- und Sozialausschuß sowie einem Ausschuß der Regionen mit beratender Aufgabe unterstützt.
Rechtsprechung zu Art. 7 EG
152 Entscheidungen zu Art. 7 EG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OVG Hamburg, 22.11.2006 - 3 Bs 257/06
Vorläufiger Rechtsschutz - zur Aberkennung des Rechts, von einer polnischen ...
- OLG Düsseldorf, 28.07.2011 - Verg 38/11
Vergabe - Welche Anforderungen an Zertifizierungsverlangen?
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 05.10.2011 - Verg 38/11
Vergabe - Wann ist eine Berufskammer überwiegend staatlich finanziert?
- VK Münster, 08.04.2011 - VK 1/11
Vergabe - Zertifizierung gefordert: Wann ist Nachweis gleichwertig?
- OLG Düsseldorf, 05.10.2011 - Verg 38/11
- EuGH, 30.04.2009 - C-393/07
Nichtigkeitsklage - Beschluss des Europäischen Parlaments vom 24. Mai 2007 zur ...
- OLG München, 12.11.2012 - Verg 23/12
Vergabe - Wann ist Referenzleistung mit ausgeschriebener Leistung vergleichbar?
- EuG, 03.03.2011 - T-117/07
Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen ...
- EuG, 17.12.2003 - T-346/03
Grégoire Krikorian, Suzanna Krikorian und Euro-Arménie ASBL gegen ...
- Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2007 - C-443/05
Anfechtung eines Urteils des Gerichts erster Instanz - Erlass von Einfuhrabgaben ...
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