EG-Vertrag

   3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a)   
   Titel V - Der Verkehr (Art. 70 - 80)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 73
(ex-Art. 77)

Mit diesem Vertrag vereinbar sind Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen.

Rechtsprechung zu Art. 73 EG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 73 EG

Querverweise

Auf Art. 73 EG verweisen folgende Vorschriften:
    EG
      Grundsätze
        Art. 16 (ex-Art. 7d)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 73 EG:
    EG
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften
          Wettbewerbsregeln
            Staatliche Beihilfen
              Art. 87 (ex-Art. 92)

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