EG-Vertrag
| 3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a) |
| Titel VI - Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften (Art. 81 - 97) |
| Kapitel 1 - Wettbewerbsregeln (Art. 81 - 89) |
| Abschnitt 1 - Vorschriften für Unternehmen (Art. 81 - 86) |
(1) Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere
| a) | die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen; | |
| b) | die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen; | |
| c) | die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen; | |
| d) | die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden; | |
| e) | die an den Abschluß von Verträgen geknüpfte Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen. |
(2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf
| - | Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, | |
| - | Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen, | |
| - | aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen, |
die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen
| a) | Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder | ||
| b) | Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. |
Rechtsprechung zu Art. 81 EG
- 286 Entscheidungen zu Art. 81 EG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu Art. 81 EG
- Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 81 EG-Vertrag auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit
von EG-Kommission (Praxishinweise, PDF-Format)
Anwendungserläuterung des Artikel 81 EG-Vertrag auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit, z.B. für Produktions-, Einkaufs- oder Verkaufskooperationen
über www.bmwi.de - Vereinbarungen von geringer Bedeutung
von EG-Kommission (Praxishinweise, PDF-Format)
Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die den Wettbewerb gemäß Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht spürbar beschränken (de minimis) (2001/C 368/07) - Kartellrechtliche Geldbußen als strafrechtliche Anklage im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention
von Wiss. Ass. Dr. Stefan Lorenzmeier, LL.M., Augsburg (Aufsatz, PDF-Format)
über www.zis-online.com - Anwaltliches Berufsrecht und Deregulierung
von RA Dr. Heike Lörcher (Aufsatz, PDF-Format)
BRAK-Mitteilungen 1/2008, S. 2-5
über www.brak-mitteilungen.de - Das europäische Kartellrecht der Freien Berufe
von Prof. Dr. Lutz Michalski
AnwBl 1996, 191
über www.anwaltverein.de - Art. 81 EG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen
- Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts
- § 22 (Verhältnis dieses Gesetzes zu den Artikeln 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft)
- Befugnisse der Kartellbehörden, Sanktionen
- § 32 (Abstellung und nachträgliche Feststellung von Zuwiderhandlungen)
§ 32c (Kein Anlass zum Tätigwerden)
§ 32d (Entzug der Freistellung)
§ 32e (Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und einzelner Arten von Vereinbarungen)
§ 33 (Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht)
§ 34 (Vorteilsabschöpfung durch die Kartellbehörde)
- Kartellbehörden
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 134 (Gesetzliches Verbot) (zu Art. 81 II)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen
- §§ 1 ff (Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen) (zu Art. 81 ff)
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