EG-Vertrag
| 3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a) |
| Titel VI - Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften (Art. 81 - 97) |
| Kapitel 1 - Wettbewerbsregeln (Art. 81 - 89) |
| Abschnitt 1 - Vorschriften für Unternehmen (Art. 81 - 86) |
Bis zum Inkrafttreten der gemäß Artikel 83 erlassenen Vorschriften entscheiden die Behörden der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren eigenen Rechtsvorschriften und den Bestimmungen der Artikel 81, insbesondere Absatz 3, und 82 über die Zulässigkeit von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen sowie über die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt.
Rechtsprechung zu Art. 84 EG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu Art. 84 EG im Volltext bei

Literatur im Internet zu Art. 84 EG
Querverweise
Auf Art. 84 EG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Kartellbehörden
- Allgemeine Vorschriften
- § 50 (Vollzug des europäischen Rechts)
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