EG-Vertrag
| 3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a) |
| Titel VI - Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften (Art. 81 - 97) |
| Kapitel 1 - Wettbewerbsregeln (Art. 81 - 89) |
| Abschnitt 1 - Vorschriften für Unternehmen (Art. 81 - 86) |
Bis zum Inkrafttreten der gemäß Artikel 83 erlassenen Vorschriften entscheiden die Behörden der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren eigenen Rechtsvorschriften und den Bestimmungen der Artikel 81, insbesondere Absatz 3, und 82 über die Zulässigkeit von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen sowie über die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt.
Rechtsprechung zu Art. 84 EG
4 Entscheidungen zu Art. 84 EG in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2010 - C-393/08
Regionale Regelung der Öffnungszeiten von Apotheken - Verbot, auf die jährliche ...
- VG Augsburg, 30.11.2011 - Au 3 K 11.1421
Luftsicherheitsgebühr; Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht; Kalkulation
- VG Augsburg, 14.10.2011 - Au 3 K 11.985
Luftsicherheitsgebühr; Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht; Kalkulation
- VG Augsburg, 18.07.2011 - Au 3 K 10.1844
Luftsicherheitsgebühr; Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht; Kalkulation
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Querverweise
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Kartellbehörden
- Allgemeine Vorschriften
- § 50 (Vollzug des europäischen Rechts)