EG-Vertrag

   1. Teil - Grundsätze (Art. 1 - 16)   
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(ex-Art. 4b)

Es wird eine Europäische Investitionsbank errichtet, die nach Maßgabe der Befugnisse handelt, die ihr in diesem Vertrag und der beigefügten Satzung zugewiesen werden.

Rechtsprechung zu Art. 9 EG

Rechtsprechungsübersichten:

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