EG-Vertrag

   3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a)   
   Titel VI - Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften (Art. 81 - 97)   
   Kapitel 2 - Steuerliche Vorschriften (Art. 90 - 93)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 90
(ex-Art. 95)

Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.

Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen.

Rechtsprechung zu Art. 90 EG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 90 EG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 90 EG:
    EG
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Der freie Warenverkehr
          Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten
            Art. 28 (ex-Art. 30)

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