EG-Vertrag
3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a) |
Titel VI - Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften (Art. 81 - 97) |
Kapitel 2 - Steuerliche Vorschriften (Art. 90 - 93) |
Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.
Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen.
Rechtsprechung zu Art. 90 EG
146 Entscheidungen zu Art. 90 EG in unserer Datenbank:
- EuGH, 08.04.2008 - C-167/05
DIE UNTERSCHIEDLICHE BESTEUERUNG VON BIER UND WEIN IN SCHWEDEN VERSTÖSST NICHT ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-167/05
Kommission / Schweden - Alkoholische Getränke - Unterschiedliche Besteuerung von ...
- Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-167/05
- Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2007 - C-221/06
Stadtgemeinde Frohnleiten und Gemeindebetriebe Frohnleiten - Abgabe auf ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 23.03.2007 - C-221/06
Stadtgemeinde Frohnleiten und Gemeindebetriebe Frohnleiten - ...
- EuGH, 08.11.2007 - C-221/06
Stadtgemeinde Frohnleiten und Gemeindebetriebe Frohnleiten - ...
- EuGH, 23.03.2007 - C-221/06
- EuGH, 20.09.2007 - C-74/06
Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 90 EG ...
- Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-144/13
VDP Dental Laboratory - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Steuerbefreiung beim ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 26.02.2015 - C-144/13
VDP Dental Laboratory - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Abzüge - ...
- EuGH, 26.02.2015 - C-144/13
- EuGH, 05.10.2004 - C-475/01
DIE VERBRAUCHSTEUER AUF OUZO IST MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2004 - C-475/01
Kommission / Griechenland
- Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2004 - C-475/01
Querverweise
Auf Art. 90 EG verweisen folgende Vorschriften:
- EG-Vertrag (EG)
- Die Politiken der Gemeinschaft
- Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften
- Wettbewerbsregeln
- Vorschriften für Unternehmen
- Art. 86 (ex-Art. 90)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 90 EG:
- EG-Vertrag (EG)
- Die Politiken der Gemeinschaft
- Der freie Warenverkehr
- Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten
- Art. 28 (ex-Art. 30)