EG-Vertrag
3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a) |
Titel VI - Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften (Art. 81 - 97) |
Kapitel 2 - Steuerliche Vorschriften (Art. 90 - 93) |
Für Abgaben außer Umsatzsteuern, Verbrauchsabgaben und sonstigen indirekten Steuern sind Entlastungen und Rückvergütungen bei der Ausfuhr nach anderen Mitgliedstaaten sowie Ausgleichsabgaben bei der Einfuhr aus den Mitgliedstaaten nur zulässig, soweit der Rat sie vorher mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission für eine begrenzte Frist genehmigt hat.
Rechtsprechung zu Art. 92 EG
71 Entscheidungen zu Art. 92 EG in unserer Datenbank:
- EuGH, 01.10.2020 - C-603/19
Úrad speciálnej prokuratúry - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der ...
- EuGH, 14.04.2005 - C-110/03
Belgien / Kommission - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 - ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2004 - C-110/03
Belgien / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2004 - C-110/03
- EuGH, 23.02.2006 - C-346/03
Atzeni u.a. - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 97/612/EG - Zinsverbilligung ...
- FG Köln, 21.02.2008 - 2 K 754/04
Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift zur Abgabe eines ordnungsgemäßen ...
- EuGH, 24.07.2003 - C-280/00
DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2003 - C-280/00
NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS LÉGER IST DIE FINANZIERUNG ÖFFENTLICHER ...
- Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2003 - C-280/00
- LSG Rheinland-Pfalz, 19.08.1999 - L 5 P 32/98
Anspruch auf die Trägerschaft einer Sozialstation im Rahmen des ...
- VG Karlsruhe, 05.09.2006 - 5 K 1367/05
Zulassung eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen
- Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2013 - C-6/12
P - Staatliche Beihilfen - Steuervergünstigungen - Bestehende oder neue Beihilfe ...
Querverweise
Auf Art. 92 EG verweisen folgende Vorschriften:
- EG-Vertrag (EG)
- Die Politiken der Gemeinschaft
- Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften
- Wettbewerbsregeln
- Staatliche Beihilfen
- Art. 87 (ex-Art. 92)