Einführungsgesetz BGB

   1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49)   
   1. Kapitel - Inkrafttreten. Vorbehalt für Landesrecht. Gesetzesbegriff (Art. 1 - 2)   

Artikel 1

(1) Das Bürgerliche Gesetzbuch tritt am 1. Januar 1900 gleichzeitig mit einem Gesetz, betreffend Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Zivilprozeßordnung und der Konkursordnung, einem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, einer Grundbuchordnung und einem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Kraft.

(2) Soweit in dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder in diesem Gesetz die Regelung den Landesgesetzen vorbehalten oder bestimmt ist, daß landesgesetzliche Vorschriften unberührt bleiben oder erlassen werden können, bleiben die bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften in Kraft und können neue landesgesetzliche Vorschriften erlassen werden.

Rechtsprechung zu Art. 1 EGBGB

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Literatur im Internet zu Art. 1 EGBGB

Querverweise

Auf Art. 1 EGBGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu Art. 1 EGBGB:
    EGBGB
      Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
        Art. 55 ff (zu Art. 1 II)
     
      Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
        Art. 230 (Inkrafttreten)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
            §§ 1 ff (Beginn der Rechtsfähigkeit) (zu Art. 1 I)
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