Einführungsgesetz BGB

   1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49)   
   2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49)   
   2. Abschnitt - Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte (Art. 7 - 12)   
Artikel 10
Name

(1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.

(2) Ehegatten können bei oder nach der Eheschließung gegenüber dem Standesamt ihren künftig zu führenden Namen wählen

1. nach dem Recht eines Staates, dem einer der Ehegatten angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1, oder
2. nach deutschem Recht, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

Nach der Eheschließung abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Für die Auswirkungen der Wahl auf den Namen eines Kindes ist § 1617c des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Inhaber der Sorge kann gegenüber dem Standesamt bestimmen, daß ein Kind den Familiennamen erhalten soll

1. nach dem Recht eines Staates, dem ein Elternteil angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1,
2. nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder
3. nach dem Recht des Staates, dem ein den Namen Erteilender angehört.

Nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.

(4) (weggefallen)

Rechtsprechung zu Art. 10 EGBGB

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Literatur im Internet zu Art. 10 EGBGB

Querverweise

Auf Art. 10 EGBGB verweisen folgende Vorschriften:
    EGBGB
      Allgemeine Vorschriften
        Internationales Privatrecht
          Familienrecht
            Art. 17b (Eingetragene Lebenspartnerschaft)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 10 EGBGB:
    EGBGB
      Allgemeine Vorschriften
        Internationales Privatrecht
          Familienrecht
            Art. 14 (Allgemeine Ehewirkungen) (zu Art. 10 I, II)
            Art. 23 (Zustimmung) (zu Art. 10 I, III)
        Angleichung
          Art. 47 (Vor- und Familiennamen)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
            § 12 (Namensrecht) (zu Art. 10 I)
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 129 (Öffentliche Beglaubigung) (zu Art. 10 II 2, III 2)
     
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
            § 1355 (Ehename) (zu Art. 10 II)
        Verwandtschaft
          Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
            § 1616 (Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen) (zu Art. 10 III)
            § 1617 (Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge) (zu Art. 10 I, III)

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