Einführungsgesetz BGB
| 1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49) |
| 2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49) |
| 2. Abschnitt - Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte (Art. 7 - 12) |
(1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.
(2) Ehegatten können bei oder nach der Eheschließung gegenüber dem Standesbeamten ihren künftig zu führenden Namen wählen
| 1. | nach dem Recht eines Staates, dem einer der Ehegatten angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1, oder | |
| 2. | nach deutschem Recht, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. |
Nach der Eheschließung abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Für die Auswirkungen der Wahl auf den Namen eines Kindes ist § 1617c des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Inhaber der Sorge kann gegenüber dem Standesbeamten bestimmen, daß ein Kind den Familiennamen erhalten soll
| 1. | nach dem Recht eines Staates, dem ein Elternteil angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1, | |
| 2. | nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder | |
| 3. | nach dem Recht des Staates, dem ein den Namen Erteilender angehört. |
Nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.
(4) (aufgehoben)
Rechtsprechung zu Art. 10 EGBGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 11 Entscheidungen zu Art. 10 EGBGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- OLG Hamm, Ogün, 20.3.01
Auswirkung des zum 1.1.2000 teilweise eingeführten "ius-soli"-Prinzips im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht auf das Namensrecht (Art. 10 EGBGB): Geltung der deutschen Grundsätze über Vornamen für deutsche Kinder türkischer Staatsangehöriger, Art. 5 I 2 EGBGB;
§ 1626 BGB, Recht der Eltern zur Wahl des Vornamens des Kindes ist (nur) durch die allg. Sitte und Ordnung eingeschränkt (auch: "natürliche Ordnung der Geschlechter"), nicht eindeutig männlicher oder weiblicher Vorname muß durch einen eindeutigen zweiten Vornamen ergänzt werden;
(Anm.: Entscheidung über die Nichtvorlage nach § 28 II FGG an den BGH erscheint nicht vertretbar)
- BGH, apellidos, 23.12.98
§ 1355 II 1 BGB (Fassung 1976), Doppelname aus Peru ("apellidos") kann zum Ehenamen nach deutschem Recht bestimmt werden, Art. 10 EGBGB
Literatur im Internet zu Art. 10 EGBGB
- Art. 10 EGBGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf Art. 10 EGBGB verweisen folgende Vorschriften:
- EGBGB
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Familienrecht
- Art. 17b (Eingetragene Lebenspartnerschaft)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
- § 12 (Namensrecht) (zu Art. 10 I)
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 129 (Öffentliche Beglaubigung) (zu Art. 10 II 2, III 2)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
- § 1355 (Ehename) (zu Art. 10 II)
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Sonstige Beurkundungen
- Vermerke
- § 40 (Beglaubigung einer Unterschrift) (zu Art. 10 II 2, III 2)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu Art. 10 EGBGB und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?