Einführungsgesetz BGB
| 1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49) |
| 2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49) |
| 2. Abschnitt - Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte (Art. 7 - 12) |
(1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.
(2) Ehegatten können bei oder nach der Eheschließung gegenüber dem Standesamt ihren künftig zu führenden Namen wählen
| 1. | nach dem Recht eines Staates, dem einer der Ehegatten angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1, oder | |
| 2. | nach deutschem Recht, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. |
Nach der Eheschließung abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Für die Auswirkungen der Wahl auf den Namen eines Kindes ist § 1617c des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Inhaber der Sorge kann gegenüber dem Standesamt bestimmen, daß ein Kind den Familiennamen erhalten soll
| 1. | nach dem Recht eines Staates, dem ein Elternteil angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1, | |
| 2. | nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder | |
| 3. | nach dem Recht des Staates, dem ein den Namen Erteilender angehört. |
Nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.
(4) (weggefallen)
Rechtsprechung zu Art. 10 EGBGB
186 Entscheidungen zu Art. 10 EGBGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- BGH, 20.06.2007 - XII ZB 17/04
Familienrecht - Namensführung der geschiedenen türkischen Ehefrau
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 22.01.2004 - 15 W 426/03
Namensführung einer türkischen Frau nach Ehescheidung
- OLG Hamm, 22.01.2004 - 15 W 426/03
- OLG Frankfurt, 06.09.2007 - 20 W 19/07
Familienname eines gemischt nationalen Kindes: Rechtswahl anlässlich der Geburt ...
- BayObLG, 29.01.1996 - 1Z BR 47/95
Gerichtliche Anweisung an einen Amtspfleger
- BayObLG, 28.05.1997 - 1Z BR 266/96
Wahl des Kindesnamens durch Personensorgeberechtigten - Auswahl des anwendbaren ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 25.04.2007 - 1 L 39/06
Aufhebung der Vertretungsbefugnis der Gemeinde für altrechtlichen 233 § 10 Abs. 4 EGBGB">...
- BayObLG, 06.05.1998 - 1Z BR 208/97
Auswirkungen der Rechtswahl gemäß Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB
- BGH, 23.12.1998 - XII ZB 5/98
Bestimmung eines Doppelnamens aus dem spanischen Rechtskreis zum Ehenamen
- OLG Frankfurt, 22.06.2006 - 20 W 183/06
Bestimmung des Ehenamens: Nachträgliche Wahl getrennter Namensführung von ...
- OLG Hamm, 02.09.2010 - 15 Wx 213/10
Rechtsfolgen einer Erklärung der Kindesmutter zur Führung des Familiennamens des ...
- EuGH, 14.10.2008 - C-353/06
Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 24.04.2008 - C-353/06
Unionsbürgerschaft - Verbot der Diskriminierung aus Gründen der ...
- Generalanwalt beim EuGH, 24.04.2008 - C-353/06
- OLG Stuttgart, 31.05.2006 - 8 W 185/06
Ehename: Namensbestimmung bei Ehegatten unterschiedlicher Staatsangehörigkeit
- OLG Stuttgart, 10.12.1998 - 8 W 515/97
- BayObLG, 15.09.1989 - BReg. 3 Z 62/89
- OLG Hamm, 20.03.2001 - 15 W 399/00
Männlicher Vorname - "Ogün"
- BGH, 17.02.1993 - XII ZB 134/92
Namensführung deutscher Volkszugehöriger nach deutschem internationalem ...
- OLG Köln, 09.08.1996 - 16 Wx 172/96
Namenswal durch ausländische Ehegatten in der Bunderepublik
- OLG Frankfurt, 15.10.2004 - 20 W 301/01
Namensführung; Scheidung; Rechtswahl; Ehename
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 15.10.2004 - 20 W 301/04
Wahl ausländischen Rechts für die Ehenamensführung: Ehename des deutschen ...
- OLG Frankfurt, 15.10.2004 - 20 W 301/04
Literatur im Internet zu Art. 10 EGBGB
- Art. 10 EGBGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Namensrecht (Deutschland)
Internationales Privatrecht (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- EGBGB
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Familienrecht
- Art. 17b (Eingetragene Lebenspartnerschaft)
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Besondere Beurkundungen
- Familienrechtliche Beurkundungen
- § 41 (Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
- § 12 (Namensrecht) (zu Art. 10 I)
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 129 (Öffentliche Beglaubigung) (zu Art. 10 II 2, III 2)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
- § 1355 (Ehename) (zu Art. 10 II)
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Sonstige Beurkundungen
- Vermerke
- § 40 (Beglaubigung einer Unterschrift) (zu Art. 10 II 2, III 2)
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