Einführungsgesetz BGB
| 3. Teil - Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen (Art. 55 - 152) |
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen, wenn ein dem öffentlichen Gebrauch dienendes Grundstück zu einer Anlage oder zu einem Betrieb benutzt werden darf, der Unternehmer der Anlage oder des Betriebs für den Schaden verantwortlich ist, der bei dem öffentlichen Gebrauch des Grundstücks durch die Anlage oder den Betrieb verursacht wird.
Rechtsprechung zu Art. 106 EGBGB
Entscheidung zu Art. 106 EGBGB in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 29.10.2003 - 17 U 61/03
Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit einer Aufrechnung
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 106 EGBGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- § 836 (Haftung des Grundstücksbesitzers)