Einführungsgesetz BGB

   3. Teil - Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen (Art. 55 - 152)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 109

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die im öffentlichen Interesse erfolgende Entziehung, Beschädigung oder Benutzung einer Sache, Beschränkung des Eigentums und Entziehung oder Beschränkung von Rechten. Auf die nach landesgesetzlicher Vorschrift wegen eines solchen Eingriffs zu gewährende Entschädigung finden die Vorschriften der Artikel 52 und 53 Anwendung, soweit nicht die Landesgesetze ein anderes bestimmen. Die landesgesetzlichen Vorschriften können nicht bestimmen, daß für ein Rechtsgeschäft, für das notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist, eine andere Form genügt.

Rechtsprechung zu Art. 109 EGBGB

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Hamburger U-Bahnbau, 10.5.77 (BVerfGE 45, 297) 
    Art. 14 III 2, Legalenteignung, unzulässige Mischform von Legal- und Administrativenteignung;
    Art. 74 I Nr. 1, öffentliche Lasten, Verhältnis bürgerliches Recht - Enteignungsrecht, Art. 109, 111 EGBGB

Literatur im Internet zu Art. 109 EGBGB

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