Einführungsgesetz BGB

   1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49)   
   2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49)   
   2. Abschnitt - Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte (Art. 7 - 12)   

Artikel 11
Form von Rechtsgeschäften

(1) Ein Rechtsgeschäft ist formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird.

(2) Wird ein Vertrag zwischen Personen geschlossen, die sich in verschiedenen Staaten befinden, so ist er formgültig, wenn er die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts eines dieser Staaten erfüllt.

(3) Wird der Vertrag durch einen Vertreter geschlossen, so ist bei Anwendung der Absätze 1 und 2 der Staat maßgebend, in dem sich der Vertreter befindet.

(4) Ein Rechtsgeschäft, durch das ein Recht an einer Sache begründet oder über ein solches Recht verfügt wird, ist nur formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts erfüllt, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist.

Rechtsprechung zu Art. 11 EGBGB

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Literatur im Internet zu Art. 11 EGBGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 11 EGBGB:
    EGBGB
      Allgemeine Vorschriften
        Internationales Privatrecht
          Familienrecht
            Art. 13 III (Eheschließung)
            Art. 14 IV (Allgemeine Ehewirkungen)
          Erbrecht
            Art. 26 (Verfügungen von Todes wegen)
          Außervertragliche Schuldverhältnisse
            Art. 28 III (zu Art. 11 IV)
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