Einführungsgesetz BGB
| 1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49) |
| 2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49) |
| 2. Abschnitt - Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte (Art. 7 - 12) |
(1) Ein Rechtsgeschäft ist formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird.
(2) Wird ein Vertrag zwischen Personen geschlossen, die sich in verschiedenen Staaten befinden, so ist er formgültig, wenn er die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts eines dieser Staaten erfüllt.
(3) Wird der Vertrag durch einen Vertreter geschlossen, so ist bei Anwendung der Absätze 1 und 2 der Staat maßgebend, in dem sich der Vertreter befindet.
(4) Ein Rechtsgeschäft, durch das ein Recht an einer Sache begründet oder über ein solches Recht verfügt wird, ist nur formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts erfüllt, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist.
Rechtsprechung zu Art. 11 EGBGB
241 Entscheidungen zu Art. 11 EGBGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OVG Niedersachsen, 13.12.2007 - 8 LB 14/07
Witwenrente eines berufsständischen Versorgungswerks; Ärzteversorgung; Ehe; Ehe ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 16.08.2002 - 1 BvR 2226/00
Zum selben Verfahren:
- BGH, 20.10.2000 - V ZR 194/99
Eigentum an Grundstück aus der Bodenreform
- BGH, 20.10.2000 - V ZR 194/99
- BGH, 28.03.2003 - V ZR 156/02
Bodenreform - Auflassungsanspruch erfasst nicht Miteigentumsanteil
- BGH, 10.01.2003 - V ZR 168/02
Bodenreform - Übertragung auf landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften
- KG, 25.01.2005 - 13 U 49/04
Anwendbares Recht für einen auf den Erwerb eines ausländischen Grundstücks ...
- KG, 22.04.2004 - 1 W 173/03
Wirksamkeit einer in Pakistan geschlossenen "Handschuhehe"
- BGH, 28.01.1993 - IX ZR 259/91
Wirksamkeit von Bürgschaft
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Literatur im Internet zu Art. 11 EGBGB
- Formwirksamkeit der Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen von Dr. Graciela Hoffmann
Der Beitrag befasst sich mit der Wirksamkeit von Auslandsbeurkundungen anlässlich der Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen.
Humboldt Forum Recht (HFR) - Art. 11 EGBGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Internationales Privatrecht (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 125 (Nichtigkeit wegen Formmangels)