Einführungsgesetz BGB

   3. Teil - Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen (Art. 55 - 152)   
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Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche im öffentlichen Interesse das Eigentum in Ansehung tatsächlicher Verfügungen beschränken.

Rechtsprechung zu Art. 111 EGBGB

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Hamburger U-Bahnbau, 10.5.77 (BVerfGE 45, 297) 
    Art. 14 III 2, Legalenteignung, unzulässige Mischform von Legal- und Administrativenteignung;
    Art. 74 I Nr. 1, öffentliche Lasten, Verhältnis bürgerliches Recht - Enteignungsrecht, Art. 109, 111 EGBGB

Literatur im Internet zu Art. 111 EGBGB

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