Einführungsgesetz BGB

   3. Teil - Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen (Art. 55 - 152)   
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Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Belastung eines Grundstücks mit gewissen Grunddienstbarkeiten oder beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten oder mit Reallasten untersagen oder beschränken, sowie die landesgesetzlichen Vorschriften, welche den Inhalt und das Maß solcher Rechte näher bestimmen.

Literatur im Internet zu Art. 115 EGBGB

Querverweise

Auf Art. 115 EGBGB verweisen folgende Vorschriften:
    EGBGB
      Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen

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