Einführungsgesetz BGB
| 3. Teil - Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen (Art. 55 - 152) |
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche einer Geldrente, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die dem Staat oder einer öffentlichen Anstalt wegen eines zur Verbesserung des belasteten Grundstücks gewährten Darlehens zusteht, den Vorrang vor anderen Belastungen des Grundstücks einräumen. Zugunsten eines Dritten finden die Vorschriften der §§ 892 und 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
Rechtsprechung zu Art. 118 EGBGB
1 Entscheidungen zu Art. 118 EGBGB in unserer Datenbank:
- OLG Nürnberg, 16.04.2010 - 7 WF 492/10
Maßgebliches Unterhaltsrecht für Ansprüche einer in Russland lebenden Ehefrau auf ...
Literatur im Internet zu Art. 118 EGBGB
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu Art. 118 EGBGB bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen