Einführungsgesetz BGB
| 3. Teil - Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen (Art. 55 - 152) |
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche das Eigentum an Grundstücken zugunsten der Nachbarn noch anderen als den im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Beschränkungen unterwerfen. Dies gilt insbesondere auch von den Vorschriften, nach welchen Anlagen sowie Bäume und Sträucher nur in einem bestimmten Abstand von der Grenze gehalten werden dürfen.
Rechtsprechung zu Art. 124 EGBGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu Art. 124 EGBGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu Art. 124 EGBGB
Querverweise
Auf Art. 124 EGBGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu Art. 124 EGBGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Inhalt des Eigentums
- § 907 (Gefahr drohende Anlagen)
- Nachbarrechtsgesetz (NRG)
- Gebäude
- §§ 1 ff (Ableitung des Regenwassers und des Abwassers)
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