Einführungsgesetz BGB
3. Teil - Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen (Art. 55 - 152) |
1Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche das Eigentum an Grundstücken zugunsten der Nachbarn noch anderen als den im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Beschränkungen unterwerfen. 2Dies gilt insbesondere auch von den Vorschriften, nach welchen Anlagen sowie Bäume und Sträucher nur in einem bestimmten Abstand von der Grenze gehalten werden dürfen.
Rechtsprechung zu Art. 124 EGBGB
132 Entscheidungen zu Art. 124 EGBGB in unserer Datenbank:
- BGH, 12.11.2021 - V ZR 115/20
Nachbarstreit über grenzüberschreitende Wärmedämmung
Zum selben Verfahren:
- BayObLG, 17.01.2024 - 101 ZRR 165/23
Außergerichtliche Streitbeilegung, Sachlicher Anwendungsbereich, Obligatorisches ...
- OLG Celle, 05.02.2024 - 5 U 134/23
Mangelbeseitigungskosten Grenzüberbau; Mangelschaden: Schadensberechnung bei ...
- LG Ellwangen/Jagst, 28.02.2024 - 1 S 78/23
Zur Abwehr von Niederschlagswasser vom Nachbargrundstück
- LG Berlin, 28.01.2021 - 65 S 52/18
Duldung der Überbauung eines Grundstücks im Bereich einer Grenzwand durch ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 01.07.2022 - V ZR 23/21
Nachbarstreit über grenzüberschreitende Wärmedämmung
- BGH, 01.07.2022 - V ZR 23/21
- BGH, 20.09.2019 - V ZR 218/18
Kein Anspruch auf Beseitigung von Birken auf dem Nachbargrundstück bei Einhaltung ...
- AG Brandenburg, 07.12.2016 - 31 C 160/14
Überbau unterhalb der 25 cm-Grenze muss der Nachbar hinnehmen!
- BVerfG, 19.07.2007 - 1 BvR 650/03
Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch Nichtzulassung der ...
Querverweise
Auf Art. 124 EGBGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu Art. 124 EGBGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Inhalt des Eigentums
- § 907 (Gefahr drohende Anlagen)
- Nachbarrechtsgesetz (NRG)
- Gebäude
- §§ 1 ff. (Ableitung des Regenwassers und des Abwassers)