Einführungsgesetz BGB

   3. Teil - Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen (Art. 55 - 152)   
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Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Vorschrift des § 26 der Gewerbeordnung auf Eisenbahn-, Dampfschiffahrts- und ähnliche Verkehrsunternehmungen erstrecken. 

Hinweis der Redaktion:

§ 26 GewO ist weggefallen.

Literatur im Internet zu Art. 125 EGBGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 125 EGBGB:

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