Einführungsgesetz BGB

   3. Teil - Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen (Art. 55 - 152)   

Artikel 129

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen das Recht zur Aneignung eines nach § 928 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgegebenen Grundstücks an Stelle des Fiskus einer bestimmten anderen Person zusteht.

Rechtsprechung zu Art. 129 EGBGB

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Literatur im Internet zu Art. 129 EGBGB

Querverweise

Auf Art. 129 EGBGB verweisen folgende Vorschriften:
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