Einführungsgesetz BGB

   3. Teil - Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen (Art. 55 - 152)   
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Art. 129

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen das Recht zur Aneignung eines nach § 928 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgegebenen Grundstücks an Stelle des Fiskus einer bestimmten anderen Person zusteht.

Rechtsprechung zu Art. 129 EGBGB

2 Entscheidungen zu Art. 129 EGBGB in unserer Datenbank:

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Auf Art. 129 EGBGB verweisen folgende Vorschriften:

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