Einführungsgesetz BGB
| 3. Teil - Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen (Art. 55 - 152) |
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen das Recht zur Aneignung eines nach § 928 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgegebenen Grundstücks an Stelle des Fiskus einer bestimmten anderen Person zusteht.
Rechtsprechung zu Art. 129 EGBGB
2 Entscheidungen zu Art. 129 EGBGB in unserer Datenbank:
- VG Düsseldorf, 05.03.2010 - 13 K 5247/08
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- LAG Köln, 24.03.2006 - 4 Sa 1216/05
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